Myxomatose - Impfung für Kaninchen
Die Myxomatose oder Kaninchenpest ist eine Viruserkrankung von Haus- und Wildkaninchen, die durch stechende blutsaugende Insekten übertragen wird. Außerdem kann das Virus durch direkten Kontakt von Tier zu Tier übertragen werden.
Symptome sind Schwellungen und Entzündungen am Kopf und im Genitalbereich, diese treten innerhalb einer Woche nach der Ansteckung auf. Da es keine spezielle Behandlung gibt, endet die Myxomatose meist tödlich.
Vorbeugend kann jedoch eine halbjährliche Impfung gegen Myxomatose Schutz gegen eine Infektion bieten.
Reisen mit Tieren
Für Reisen innerhalb und außerhalb der EU ist seit 1. Oktober 2004 der amtliche EU-Heimtierausweis für Hunde, Katzen und Frettchen erforderlich. Die amtliche Gebühr beträgt € 15,-.
Voraussetzungen für die Ausstellung sind:
- Eine elektronische Kennzeichnung des Tieres (Chip) zur eindeutigen Identifizierung. Bis Ende 2010 sind auch noch gut lesbare Tätowierungen zulässig.
- Eine gültige Tollwutimpfung
Chippflicht für Hunde
Seit 01.Jänner 2010 müssen alle österreichischen Hunde elektronisch gekennzeichnet und registriert sein.
Der reiskorngroße Chip, der Information in Form einer Zahlenkombination enthält, wird dem Hund mit einer Injektionsnadel auf der linken Halsseite unter die Haut implantiert. Dieser Eingriff ist nicht schmerzhafter als eine Impfung.
Damit ist jeder Hund eindeutig identifizierbar und kann seinem Besitzer zugeordnet werden. Die auf dem Mikrochip gespeicherte Zahlenkombination ist von Tierärzten und Tierschutzhäusern per Lesegerät jederzeit abrufbar. Um den Tierbesitzer zu eruieren muss die Zahlenkombination in die Datenbank eingegeben werden.
Floh- und Zeckenprophylaxe
Flöhe
Flöhe sind ganzjährig aktiv. Flohbefall ist für den Hund in erster Linie mit lästigem Juckreiz verbunden, empfindliche Hunde können auch mit einer Flohspeichelallergie reagieren. Flohbefall schwächt den Hund durch Blutverlust, außerdem werden Bandwürmer von Flöhen übertragen. Prophylaktisch, aber auch bei akutem Flohbefall werden Sprüh-, Spot-on Präparate, Halbänder und Tabletten eingesetzt.
Zecken
Der Befall mit Zecken ist für Hund und Katze nicht nur lästig, er ist vor allem dadurch gefährlich, dass durch die blutsauenden Parasiten Krankheitserreger übertragen werden.
Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Zecken:
- Absuchen des Hundes nach dem Spaziergang
- Behandlung mit Mitteln, die einen Zeckenbefall von Vornehereinverhindern, und dafür sorgen, dass Zecken, die sich einmal festgebissen haben absterben bevor sie Erreger auf den Hund übertragen können. Diese Mittel werden in Form von Spot-on oder Halsbändern angeboten.
Borrelien sind Bakterien die von Zecken übertragen werden. Erkrankte Hunde leiden oft an Fieber, Teilnahmslosigkeit, Gelenksbeschwerden, in besonders schweren Fällen kommt es zu Schädigung von Niere und Herz.
Aktuelle Vorschriften für Hundebesitzer in Wien und NÖ:
Seit dem Jahr 2010 gilt für alle Hundebesitzer das sogenannte Hundehaltergesetz mit folgenden neuen Bestimmungen:
- Kennzeichnung von Hunden mittels Microchip:
Ausnahmslos alle Hunde müssen mit einem Microchip gekennzeichnet sein. Die Nummer dieses Chips muss in das amtliche, zentrale Hunderegister eingetragen werden. Dies kann der Besitzer selber per Internet erledigen, ihr(e)Tierarzt(in) erledigt dies aber auch gerne für Sie!
Die Implantation des Microchips erfolgt in Ihrer Tierarztarztpraxis und dauert nur ein paar Sekunden. Eine Narkose oder lokale Betäubung ist nicht erforderlich, die Implantation ist so gut wie schmerzlos! - Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential:
Für die Haltung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential ist in Wien ein Hundeführschein verpflichtend und in NÖ ein Sachkundenachweis erforderlich!
Die Bestimmungen des Gesetzes gelten gleichermaßen für auffällige Hunde, d.h. Hunde die einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt haben, als auch für Hunde die zum Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden.
Ein erhöhtes Gefährdungspotential vermutet das Gesetz jedenfalls automatisch bei bestimmten Hunderassen, Kreuzungen dieser Rassen, sowie Kreuzungen dieser Rassen mit anderen, nicht gelisteten Hunderassen.
NÖ: Automatisch betroffen von dieser Vorschrift sind in NÖ folgende Rassen:
Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu sowie Mischlinge dieser Rassen
ACHTUNG: in Niederösterreich dürfen höchstens zwei auffällige Hunde oder Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential je Haushalt gehalten werden, die Haltung ist der Gemeinde anzuzeigen.
WIEN: Automatisch betroffen von dieser Vorschrift sind in WIEN die Rassen:
Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pitbullterrier, Rottweiler, Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff), sowie Mischlinger dieser Rassen.
Info für Pferdebesitzer:
Informationsschreiben zum PFERDEPASS / Thema "Schlachtpferd / Nicht-Schlachtpferd"
Das Arzneimittelgesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Verwendung von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren, welche eine genaue Dokumentation der Anwendung der Arzneimittel nach sich zieht. Pferde gelten grundsätzlich auch als lebensmittelliefernde Tiere, soweit im Anhang des Equidenpasses nicht genau deklariert ist, daß es sich um ein "Nicht-Schlachtpferd" handelt. Dieser sogenannte Arzneimittelanhang muss separat beantragt werden, falls noch nicht vorhanden.
Welche Konsequenzen entstehen, wenn sie ein lebensmittellieferndes Tier halten?
- Eingeschränkte Auswahl der Medikamente - viele Arzneimittel dürfen bei "Schlachtpferden" nicht angewendet, andere müssen vom Tierarzt im Equidenpass eingetragen werden. Eine Notfallbehandlung ist so, bei strenger Gesetzesauslegung, in manchen Fällen nicht durchführbar.
- Dabei handelt es sich nicht nur um potente Notfallmedikamente, sondern auch um gängige Schmerzmittel (Equipalazone), Beruhigungsmittel (Sedalin) oder desinfizierende Präparate (Rivanol).
- Die medizinische Versorgung durch den Tierhalter selbst, ohne tierärztliche Versorgung ist nicht möglich, da Arzneimittel nicht auf Vorrat gehalten werden dürfen. Beispielsweise Beruhigungsmittel beim Schmied.
- Bestandsbuch - der Tierhalter ist verpflichtet ein Bestandsbuch zu führen. In diesem wird die Identität des Tieres, die angewandten Arzneimittel, Nummer des Anwendungs- und Abgabebelegs des Tierarztes, Art der Anwendung, Datum der Anwendung, Indikation / Diagnose, Wartezeit und Name des Anwenders dokumentiert. Der Tierhalter ist verpflichtet die Daten unverzüglich einzutragen, auch wenn die Anwendung durch eine dritte Person (z.B. Tierarzt) vorgenommen wurde. Das Bestandsbuch, sowie die Anwendungs- und Abgabebelege sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Verantwortung des Bestandsbuches liegt beim Tierhalter.
Ihre Tierärztin